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12.18 Anfechtung von Ansprüchen aus einem Sozialplan
Eine in einem Sozialplan als erzwingbare Betriebsvereinbarung festgelegte Leistung gewinnt nicht den Charakter einer gesetzlichen Leistung (zB einer gesicherten gesetzlichen Abfertigung), sie ist aber auch keine freiwillige Leistung. Dienen diese im Sozialplan vorgesehenen Leistungen der Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen der intendierten Betriebsänderung und sollten aufgrund der sozial orientierten Auszahlungskriterien in Verfolgung des Fürsorgeprinzips die sozialen Nachteile der durch den Arbeitsplatzverlust besonders betroffenen Arbeitnehmer entschärft werden, dann können diese Leistungen nach dem IESG gesichert sein. Der Abschluss eines Sozialplans stellt ein Rechtsgeschäft dar, das bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. Grundsätzlich haben alle verwirklichten Anfechtungstatbestände nach der IO den Verlust des gesicherten Anspruchs nach § 1 Abs 2 IESG zur Folge.