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Dokument-ID: 637008
12.7.3 Anfechtung wegen Inkongruenz der Sicherstellung oder Befriedigung (§ 30 Abs 1 Z 1 IO)
Die Anfechtung gem § 30 Abs 1 Z 1 IO setzt voraus, dass • [Fußnote: König, Anfechtung, 4. Auflage, Rz 10/53.]
- nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder jeweils in den letzten sechzig Tagen davor, aber
- nicht früher als ein Jahr vor Verfahrenseröffnung,
- ein Gläubiger des späteren Schuldners eine Sicherstellung oder Befriedigung erhalten hat,
- die inkongruent war und
- dass die Anfechtung befriedigungstauglich ist,
- es sei denn, dass der sichergestellte oder befriedigte Gläubiger durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist.