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Neu Dokument-ID: 532628

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.8 Anmeldepflicht

Wenn der gesicherte Anspruch angemeldet werden kann, besteht nur dann Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn der gesicherte Anspruch auch tatsächlich angemeldet worden ist, es sei denn, dass dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war. Wenn Insolvenz-Entgelt aufgrund einer ausländischen Entscheidung beantragt wird, ist die nach ausländischem Recht erfolgte Forderungsanmeldung nachzuweisen.

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