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Dokument-ID: 532628
10.1.8 Anmeldepflicht
Wenn der gesicherte Anspruch angemeldet werden kann, besteht nur dann Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn der gesicherte Anspruch auch tatsächlich angemeldet worden ist, es sei denn, dass dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war. Wenn Insolvenz-Entgelt aufgrund einer ausländischen Entscheidung beantragt wird, ist die nach ausländischem Recht erfolgte Forderungsanmeldung nachzuweisen.