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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.14.2 Anmeldung zum Firmenbuch

Für Anmeldungen zum Firmenbuch sieht § 16 Abs 1 UGB eine besondere Regelung vor. Wenn eine Anmeldung zum Firmenbuch der Mitwirkung mehrerer Beteiligter bedarf, dann kann der sich Weigernde im Prozessweg zur Mitwirkung gezwungen werden. Wenn die Mitwirkungspflicht durch die Entscheidung des Prozessgerichts feststeht, dann genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten samt Vorlage des Urteils. § 367 EO ist neben § 16 Abs 1 UGB auch für Firmenbuchanmeldungen anwendbar, insbesondere dann, wenn nur eine Person zur Anmeldung verpflichtet ist. • [Fußnote: OGH 6.4.2006, 6 Ob 64/06i.]  § 16 Abs 1 UGB verlangt nach hM ein Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsurteil oder eine einstweilige Verfügung. • [Fußnote: Höllwerth in Deixler-Hübner EO § 367 Rz 2a mwN.] 

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