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Dokument-ID: 999597
7.2 Anmerkung der Verfahrenseröffnung
Verfügt der Schuldner über Liegenschaftsvermögen, so hat der Insolvenzverwalter einen aktuellen Grundbuchsauszug anzufertigen und in weiterer Folge die Liegenschaft und die rechtlichen Verhältnisse und die allenfalls einverleibten Lasten einer Prüfung zu unterziehen.