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Neu Dokument-ID: 257052

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5.2 Anmerkungen zum Antrag auf Pfändung einer Forderung zur Sicherstellung

 

Siehe Anmerkungen zu 2.3.2.
Zuständig für die Exekution zur Sicherstellung ist das Titel- oder das Exekutionsgericht.

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