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Dokument-ID: 881623
21.2.2 Anpassung ausländischer Exekutionstitel
Art 54 EuGVVO sieht Sondervorschriften für den Fall vor, dass eine ausländische Entscheidung eine Maßnahme oder Verfügung enthält, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht bekannt ist. In diesem Fall ist die Entscheidung an das jeweilige nationale Recht anzupassen.