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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

21.2.3 Anpassung von Bruchteilstiteln

Notwendigkeit der Gesetzesbestimmung

In den Erläuternden Bemerkungen • [Fußnote: 226/ME 25. GP, 11.]  findet sich als Erklärung für die Einführung der Bestimmung des § 405 EO zur Anpassung von Bruchteilstiteln Folgendes: Zur Vollstreckung von Unterhaltstiteln aus anderen Mitgliedstaaten der EU ist die Europäische Unterhaltsverordnung, die EuUVO • [Fußnote: Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ABl L 7 vom 10.1.2009, S 1.]  maßgebend. Diese sieht in Art 41 Abs 1 vor, dass Unterhaltstitel aus anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen vollstreckbar sein sollen, wie inländische. Die Vollstreckung von Bruchteilstiteln ist derzeit aber noch nicht in der EO vorgesehen, sodass es der Einführung der Bestimmung des § 405 EO bedurft hat.

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