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Dokument-ID: 638213
12.15.1 Allgemeines
§ 27 IO bestimmt, dass Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, nach den Bestimmungen der IO angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werden können. Der Anfechtungsanspruch ist ein Gestaltungsanspruch, der mit der Verfahrenseröffnung entsteht. Er richtet sich auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung oder Unterlassung gegenüber den Gläubigern • [Fußnote: König, Anfechtung, 4. Auflage, Rz 15/3.] .