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Dokument-ID: 726159
17.4 Ansprüche des Reorganisationsprüfers
Der Reorganisationsprüfer hat gem § 15 Abs 1 URG an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Entlohnung für seine Mühewaltung. Er hat diese Ansprüche mit der Vorlage des Gutachtens und, wenn er die Durchführung des Reorganisationsverfahrens überwacht, für seine Tätigkeit nach jeweils drei Monaten beim Gericht anzumelden.