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Neu Dokument-ID: 726159

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.4 Ansprüche des Reorganisationsprüfers

Der Reorganisationsprüfer hat gem § 15 Abs 1 URG an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Entlohnung für seine Mühewaltung. Er hat diese Ansprüche mit der Vorlage des Gutachtens und, wenn er die Durchführung des Reorganisationsverfahrens überwacht, für seine Tätigkeit nach jeweils drei Monaten beim Gericht anzumelden.

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