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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.4 Antrag, Bescheinigung

Die Aufschiebung setzt einen darauf gerichteten Antrag voraus, sofern die Exekution nicht gem § 42 Abs 2 EO von Amtswegen aufgeschoben wird, wenn das Exekutionsgericht als Titelgericht einschreitet und bei diesem ein Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung eingeleitet ist. Wurde das Verfahren von Amtswegen eingeleitet, dann kann der Verpflichtete zwar die amtswegige Aufschiebung der Exekution anregen, ein Recht zum Antrag auf Aufschub kommt ihm aber nicht zu. • [Fußnote: Jakusch in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, § 42 Rz 59.]  Eine weitere Möglichkeit der amtswegigen Aufschiebung sieht § 264a EO vor, der eine Aufschiebung des Verkaufsverfahrens in der Fahrnisexekution betrifft.

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