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Dokument-ID: 960050
4.2.2 Antrag des Schuldners
Der Schuldner ist berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens einzubringen. Liegen die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung vor, so ist der Schuldner sogar verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen sechzig Tagen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Verfahrenseröffnung zu beantragen. • [Fußnote: Vgl § 69 IO.]