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Dokument-ID: 244525
1.5.1 Antrag des Schuldners
Über Antrag des Schuldners ist das Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen, wenn die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung vorliegen. Die vom Schuldner an das Insolvenzgericht erstattete Anzeige über die Einstellung der Zahlungen ist als Eröffnungsantrag zu werten. • [Fußnote: § 69 Abs 1 IO.]