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2.4.1 Antragslegitimation
Antragsberechtigt hinsichtlich der Anordnung der Geschäftsaufsicht sind nur das insolvente Kreditinstitut selbst oder die FMA, die sich dabei gem § 21 Abs 5 FMABG durch die Finanzprokuratur entgeltlich vertreten lassen kann. Gläubiger des Kreditinstituts sind nicht berechtigt, die Anordnung der Geschäftsaufsicht über ein Kreditinstitut zu beantragen; ein darauf gerichteter Gläubigerantrag wäre zurückzuweisen. • [Fußnote: Engelhart, Die Geschäftsaufsicht, 51.] Er führt auch nicht zu einer amtswegigen Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Geschäftsaufsicht vorliegen würden.