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17.1 Anwendungsbereich
Gem § 1 Abs 1 URG kann ein Unternehmer, sofern er nicht insolvent ist, die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen, wenn sein Unternehmen Reorganisationsbedarf hat. Unter Reorganisation ist gem § 1 Abs 2 URG eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens zu verstehen, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht. Gem § 2 URG sind vom Anwendungsbereich des URG ausgenommen Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen sowie Wertpapierunternehmen. Für Kreditinstitute, die der Reorganisation bedürfen, ist im BWG ein eigenes Verfahren vorgesehen, das Geschäftsaufsichtsverfahren. • [Fußnote: Siehe dazu näher Register 11, Kapitel 2.]