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17.2.6 Aufgaben des Reorganisationsprüfers
Der Reorganisationsprüfer hat sich gem § 10 Abs 1 URG unverzüglich über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie über alle sonstigen für die geplante Reorganisation maßgebenden Umstände zu informieren. Er hat binnen 30 Tagen ab seiner Bestellung Bericht zu erstatten, ob der Unternehmer insolvent ist. Der Reorganisationsprüfer hat auch in jedem weiteren Stadium des Verfahrens zu beobachten, ob Insolvenz eintritt. Nimmt er wahr, dass der Unternehmer insolvent ist, so hat er dies unverzüglich dem Gericht, dem Unternehmer, den ihm bekannten Vertragspartnern von Überbrückungsmaßnahmen sowie allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen mitzuteilen.