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Dokument-ID: 1035443
5.12.2 Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens
Allgemeines
§ 123a IO bestimmt, dass, wenn sich im Lauf des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht ausreicht, das Insolvenzverfahren aufzuheben ist. Die Aufhebung unterbleibt nur dann, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird. § 123a IO verfolgt den Zweck, eine Vermögensverwertung zu unterbinden, deren Kosten den zu erwartenden Erlös übersteigen, weil ein solches Verfahren unwirtschaftlich ist.