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5.12.3 Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger
§ 123b Abs 1 IO bestimmt, dass das Insolvenzverfahren aufzuheben ist, wenn nach Ablauf der Anmeldefrist alle Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und alle Massegläubiger der Aufhebung zustimmen. Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es gemäß § 123b Abs 2 IO dann nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt worden ist oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagsfrist abgelaufen und die Klage spätestens an dem Tag, an dem die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, eingebracht worden ist (§ 123b Abs 2 IO). Irrelevant ist, ob der Schuldner die Forderung bestritten hat.