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5.12.1 Aufhebung nach Schlussverteilung
§ 139 IO bestimmt, dass das Insolvenzverfahren aufzuheben ist, wenn der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen ist. Anmerkung 1 zu TP 6 GGG verlangt weiters die vorangehende Zahlung der Pauschalgebühr. Der Masseverwalter hat den Nachweis durch Vorlage von Überweisungsbelegen, Kontoauszügen, Quittungen oder sonstige geeignete Urkunden zu erbringen. Die bloße Behauptung des Masseverwalters, die Verteilung sei vollzogen, reicht nicht aus. Eine Konkursaufhebung ohne Durchführung einer Schlussverteilung ist nur in Sonderfällen vorgesehen. • [Fußnote: Riel in Konecny, Insolvenzgesetze § 147 KO Rz 11.]