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Dokument-ID: 726144
17.2.7 Aufhebung des Verfahrens
Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren gem § 12 Abs 1 URG aufzuheben, wenn der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen. Der Beschluss ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.