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Dokument-ID: 571862
5.12.4 Aufhebung nach Abschluss eines Sanierungsplans
§ 152b IO regelt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Abschluss des Sanierungsplans. Abs 1 bestimmt, dass bei Bestätigung des Sanierungsplans auch über die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters abzusprechen ist. Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzunehmen. Wenn der Sanierungsplan nicht anderes bestimmt, erhält der Schuldner wieder die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. • [Fußnote: § 152b Abs 3 IO.]