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Neu Dokument-ID: 1154637

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.10.2 Aufhebungsantrag

Mit dem Aufhebungsantrag wird nicht geltend gemacht, dass die einstweilige Verfügung nicht hätte bewilligt werden dürfen, sondern der Antrag muss sich auf Umstände stützen, die nach Erlassung der einstweiligen Verfügung eingetreten sind. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0005594.]  Die ursprüngliche Unrichtigkeit der Exekution kann nur mit Widerspruch oder Rekurs geltend gemacht werden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0005594.] 

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