© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1201946

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.13 Aufrechnung nach § 103 ASVG

Gem § 103 Abs 1 ASVG dürfen Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

  • Vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beträge, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist (Z 1)
  • Von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist (Z 2)
  • Vom Versicherungsträger gewährte Vorschüsse (Z 3)
  • Die sich aus der Anwendung des § 92 ergebenden Unterschiedsbeträge (Z 4)
  • Von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden (Z 5)

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Exekutions- und Insolvenzrecht in unserem Shop! Zum Shop