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Dokument-ID: 789342
1.6.2 Aufrechnung
Gem Art 6 Abs 1 EuInsVO wird die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, von der Verfahrenseröffnung nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des insolventen Schuldners maßgeblichen Recht zulässig ist.