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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.3 Aufrechnung

§ 81c Abs 1 BWG bestimmt, dass die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstituts aufzurechnen, von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme iSd Art 2 der RL 2001/24/EG nicht berührt wird, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstituts maßgeblichen Recht zulässig ist. Gem § 81c Abs 2 BWG steht § 81c Abs 1 BWG der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art 10 Abs 2 lit l der RL 2001/24/EG nicht entgegen.

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