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Dokument-ID: 753947
4.5.2 Aufschiebung der Zwangsverwaltung
Aufschiebungsgründe
Die Zwangsverwaltung ist gem § 99b EO, vorbehaltlich der Anwendung des § 14, § 27 Abs 1 und § 41 Abs 2 EO, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung bereits Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Laufe eines Jahres zu tilgen.