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5.5.18 Aufschiebung nach § 12c IO
Im Insolvenzverfahren gilt für die Beendigung von Bestandsverträgen § 23 IO. Es besteht kein insolvenzspezifisches Kündigungsrecht des Bestandgebers. Gem § 25a Abs 1 IO kann der Bestandgeber, wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, das Bestandverhältnis bis zum Ablauf von sechs Monaten nur aus wichtigem Grund aufzulösen. § 12c IO enthält eine exekutionsrechtliche Schutzbestimmung zugunsten des Schuldners. Über Antrag des Insolvenzverwalters ist eine Entscheidung zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuschieben, bis