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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5.15 Aufschiebung und Innehaltung

Für die Räumungsexekution gelten die zu den §§ 42 ff EO entwickelten Grundsätze und eine analoge Anwendung von Aufschiebungstatbeständen ist zulässig. • [Fußnote: OGH 19.1.2011, 3 Ob 152/10i.]  Eine bereits durch Räumung und Übergabe beendete Exekution kann nicht mehr aufgeschoben werden. • [Fußnote: OGH 26.6.1991, 3 Ob 41/91.]  Im Verfahren über den Aufschiebungsantrag muss das rechtliche Gehör des Antragsgegners gewahrt werden. • [Fußnote: OGH 13.4.1994, 3 Ob 30/94.] 

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