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13.11 Aufschiebung wegen Zahlungsvereinbarung
Gem § 45a Abs 1 EO ist die Exekution auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn die Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen haben. Die Exekution kann dann erst nach Ablauf von drei Monaten nach Einlangen des Aufschiebungsantrags fortgesetzt werden. Wird der Antrag vom Verpflichteten eingebracht, der keine Zahlungsvereinbarung vorlegt, so läuft die Frist erst ab Zustimmung des betreibenden Gläubigers zur beabsichtigten Aufschiebung. Die Exekutionsaufschiebung wegen Zahlungsvereinbarung ist bei allen Exekutionsmitteln zulässig; sie setzt einen Antrag einer Partei oder einen gemeinsamen Antrag voraus; eine amtswegige Aufschiebung nach § 45a EO ist ausgeschlossen, auch wenn das Gericht von einer Zahlungsvereinbarung Kenntnis haben sollte. Der Zweck des § 45a EO besteht darin, dem betreibenden Gläubiger die Möglichkeit einzuräumen, dem Verpflichteten einen Zahlungsaufschub zu gewähren, wenn es zu einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Verpflichteten kommt, und zwar ohne dass der betreibende Gläubiger seine prozessuale Stellung im Exekutionsverfahren, also vorallem einen bereits erworbene Pfand- oder Befriedigungsrang, verliert, sodass er für den Fall des Scheiterns der Vereinbarung das Exekutionsverfahren nicht neu in Gang setzen muss. • [Fußnote: Jakusch in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, § 45a Rz 2/1.]