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Neu Dokument-ID: 356498

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.1 Allgemeines

Grundsätzlich haben Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im Exekutionsverfahren keine aufschiebende Wirkung. Wenn aber der Verpflichtete oder ein Dritter mit ihrem Rechtsmittel Erfolg haben, würde ihnen durch eine weitere ungerechtfertigte Exekution ein unwiederbringlicher Nachteil erwachsen, der durch die Aufschiebung der Exekution gem § 42 EO hintangehalten werden soll. In § 45a EO ist die Möglichkeit der einvernehmlichen Aufschiebung im Fall einer Zahlungsvereinbarung vorgesehen. Die Aufschiebung erfolgt auf Antrag; eine amtswegige Aufschiebung stellt die Ausnahme dar. Eine amtswegige Aufschiebung ist beispielsweise vorgesehen beim Verkauf gepfändeter Gegenstände, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreicht, um die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühr innerhalb eines Jahres zu tilgen (§ 264a EO).

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