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Dokument-ID: 726406
2.7.1 Bestellung und Auswahl der Aufsichtsperson
Wenn die Aufsicht angeordnet wird, so hat das Gericht gem § 84 Abs 1 BWG eine physische oder juristische Person als Aufsichtsperson zu bestellen. Die Bestellung der Aufsichtsperson ist im BWG nur rudimentär geregelt. Es gibt keine Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsperson oder über die Zulässigkeit der Bestellung eines Vertreters. Nach den Erläuternden Bemerkungen • [Fußnote: 1130 BlgNR XVIII GP 151.] soll sich § 84 BWG an die in der IO enthaltenen Bestimmungen über die Bestellung des Masseverwalters richten.