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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6.2 Aus der Rechtsprechung

Einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 und § 14 UWG mit dem Verbot, eine bestimmte Telefonnummer aktiv und passiv zu nutzen (nach einem Unternehmenskauf ohne explizite Regelung betreffend den Telefonanschluss)

Ein solches Sicherungsbegehren ist zulässig, weil im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptverfahren die Wiederherstellung des früheren Zustands durchaus möglich ist; Anschluss und Telefonnummer bleiben nämlich erhalten, und frustrierte Kosten durch fortlaufende Entgeltzahlungen bilden einen jederzeit nach § 394 Abs 1 EO zu ersetzenden Vermögensschaden. • [Fußnote: OGH 17.1.2012, 4 Ob 110/11x.] 

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