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Dokument-ID: 662989
4.1.9 Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstände
Wenn Gegenstände auch in einem neuerlichen Versteigerungstermin nicht verkauft werden können, ist der Verpflichtete aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm gem § 281 Abs 1 EO auszufolgen, wenn er der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahlt. Darauf ist der Verpflichtete in der Aufforderung zur Abholung der Gegenstände hinzuweisen.