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5.1.16 Auskunftsanspruch bei Verheimlichung von Vermögen
Wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, kann mittels Urteils dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahingehend zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Es ist nicht erforderlich, dass der Beklagte an der Verheimlichung oder Verschweigung beteiligt war. Der Auskunftsanspruch richtet sich auch gegen dritte Mitwisser, die selbst nicht aktiv an der Verheimlichung beteiligt waren. Es reicht schon der Verdacht, dass der Beklagte von dem verschwiegenen oder verheimlichten Vermögen Kenntnis hat. • [Fußnote: OGH 15.9.2020, 6 Ob 147/20s.]