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2.1 Ausländische Exekutionstitel
Österreichische diplomatische Vertretungen
Gem § 2 Abs 1 EO stehen den im § 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 15 EO bezeichneten, im Geltungsgebiet der EO errichteten Akten und Urkunden in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, die sich zwar außerhalb des Geltungsgebiets der EO befinden, aber einer Behörde unterstehen, die in diesem Geltungsgebiet ihren Sitz hat. Es handelt sich dabei vor allem um die österreichischen diplomatischen Vertretungen. Akte und Urkunden supranationaler Organisationen, denen Österreich angehört, sind hingegen ausländischen Exekutionstiteln gleichgestellt, auch wenn sie ihren Sitz im Inland haben und sie im Inland errichtet wurden.