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1.16.5 Aussetzung der Verwertung
Allgemeines
Die enge Verknüpfung von Haupt- und Sekundärverfahren sowie die Festlegung von weitreichenden Mitwirkungsbefugnissen des Hauptverwalters sind Ausdruck des engen Vertrauens der Mitgliedstaaten zueinander. • [Fußnote: Wimmer, ZIP 1998, 988.] Die in Art 33 EuInsVO vorgesehene Möglichkeit des Hauptverwalters, die Aussetzung der Verwertung im Sekundärverfahren zu beantragen, bringt aber klar den Vorrang des Hauptverfahrens gegenüber den Sekundärverfahren zum Ausdruck. Damit soll im Hauptverfahren eine Sanierung oder Verwertung des Gesamtunternehmens erleichtert werden, in dem die Masse des Sekundärverfahrens gesichert wird.