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3.19 Aussetzung der Verwertung
Allgemeines
Die enge Verknüpfung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren sowie die Festlegung von weitreichenden Mitwirkungsbefugnissen des Hauptinsolvenzverwalters sind Ausdruck des engen Vertrauens der Mitgliedstaaten zueinander. • [Fußnote: Wimmer, ZIP 1998, 988.] Die in Art 46 EuInsVO-2015 vorgesehene Möglichkeit des Hauptinsolvenzverwalters, die Aussetzung der Verwertung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen, bringt jedoch klar den Vorrang des Hauptinsolvenzverfahrens gegenüber dem oder den Sekundärinsolvenzverfahren zum Ausdruck. Damit soll im Hauptinsolvenzverfahren eine Sanierung oder Verwertung des Gesamtunternehmens erleichtert werden, in dem die Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens gesichert wird.