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Dokument-ID: 241153
3.6 Auswirkungen auf Aus- und Absonderungsrechte
Grundsätzlich werden Aus- und Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt • [Fußnote: § 11 Abs 1 IO.] . § 11 Abs 2 IO sieht allerdings vor, dass die Erfüllung von Aus- oder Absonderungsrechten, die die Fortführung des Unternehmens gefährden kann, nicht vor Ablauf von sechs Monaten • [Fußnote: Vor In-Kraft-Treten des IRÄG 2010 war eine Sperrfrist von 90 Tagen vorgesehen.] ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefordert werden kann, es sei denn,