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3.3 Auswirkungen auf Rechtsstreitigkeiten
Prozesssperre
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt eine Prozesssperre ein, dh Rechtsstreitigkeiten zur Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen gegen das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. • [Fußnote: § 6 Ab 1 IO.] Klagen wegen Aus- oder Absonderungsrechten können hingegen auch nach der Insolvenzverfahrenseröffnung gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht werden, weil diese Rechte von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden. • [Fußnote: § 11 Abs 1 IO.] Ebenso können Klagen wegen Masseforderungen gegen den Insolvenzverwalter eingebracht werden. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner in Angelegenheiten der Eigenverwaltung hingegen zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt.