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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.21 Baurecht und Insolvenz

Allgemeines

Das Baurecht ist gem § 1 BauRG das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Das Baurecht ist gem § 3 Abs 1 BauRG auf wenigstens zehn und maximal 100 Jahre zu bestellen. Es entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstücks (§ 5 Abs 1 BauRG). Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage (Baurechtseinlage) zu eröffnen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen (§ 5 Abs 2 BauRG). Das Baurecht ist als ein in Voraussetzungen und Wirkungen besonders geregeltes dingliches Recht mit dem Eigentumsrecht an Liegenschaften oder Superädifikaten nicht vergleichbar. Auch der Bauzins hat in seiner rechtlichen Konstruktion als Reallast keine Rechtsähnlichkeit mit einer hypothekarisch sichergestellten Forderung. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0103695.] 

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