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Dokument-ID: 905079
3.11.4 Beachtung ausländischen Rechts
Bei der Ausübung seiner Befugnisse hat der Verwalter gem Art 21 Abs 3 EuInsVO 2015 das Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung eines Gegenstandes der Masse. Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht umfassen, Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu entscheiden.