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16 Beendigung der Exekution
Die Exekution ist beendet, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen entweder ihr Ziel erreicht hat, das in der Befriedigung des betriebenen Anspruchs besteht, oder, auch wenn das Ziel nicht vollständig erreicht wurde, wenn aber alle Exekutionsmaßnahmen gesetzt sind. • [Fußnote: Jakusch in Angst, EO², § 39 Rz 2.] So sind Geldexekutionen mit der gänzlichen Ausfolgung des Erlöses aus dem Exekutionsobjekt beendet. Bei Fahrnisexekutionen, die nicht auf bestimmte Fahrnisse beschränkt sind, wird das Exekutionsverfahren so lange fortgesetzt, bis der betriebene Anspruch befriedigt ist. Ebenso verhält es sich bei der Exekution durch Verwaltung und Verpachtung. Auch Naturalexekutionen sind mit der Befriedigung des betriebenen Anspruchs beendet. So ist die Räumungsexekution mit der Räumung des Bestandobjektes beendet. Lediglich bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen kommt eine Beendigung des Exekutionsverfahrens nicht in Betracht. • [Fußnote: Jakusch in Angst, EO², § 39 Rz 2d.]