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5.5.9 Beendigung des Räumungsverfahrens
Der nach den Vorschriften der EO bestellte Verwahrer ist Sequester iSd § 968 ABGB. Das Räumungsverfahren ist mit der Bestellung eines Verwahrers gem § 349 Abs 2 EO beendet. Die Verwahrung ist kein hoheitlicher Akt, sie wird aufgrund eines fingierten Vertragsverhältnisses vorgenommen. Da der Verwahrer nicht in Vollziehung der Gesetze handelt, haftet er persönlich für den durch Vernachlässigung seiner pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0003712.] Einlagerungsbedingungen werden erst dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Willen der Vertragsschließenden umfasst sind. • [Fußnote: OGH 30.10.1996, 9 Ob 2169/96b.] Der Verwahrer kann auch der betreibende Gläubiger sein. • [Fußnote: OGH 3.10.2008, 3 Ob 176/08s.]