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Dokument-ID: 960280
8.15.1 Voraussetzungen
Die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung ist in § 213 IO geregelt, der vorsieht, dass der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen auch im Abschöpfungsverfahren und dh, gegen den Willen der Gläubiger die Restschuldbefreiung erlangen kann. Das bedeutet, dass er von der Verpflichtung befreit wird, den Gläubigern deren über die erhaltene Quote hinausgehenden Ausfall zu ersetzen.