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13.9.4 Befriedigung aus der Sicherheitsleistung und Ausfolgung
Die EO regelt nicht, was mit der erlegten Sicherheit weiter zu geschehen hat und wie über den dem betreibenden Gläubiger entstandenen Schaden zu entscheiden ist. Die Rsp geht davon aus, dass der Schaden im Rechtsweg geltend gemacht werden muss. • [Fußnote: LGZ Wien ExS 1990/61.] An der erlegten Sicherheit erwächst dem betreibenden Gläubiger ein Pfandrecht für seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Aufschiebung entsteht. • [Fußnote: OGH 21.02.1996, 3 Ob 2021/96v.] Sie haftet nicht für sonstige Nachteile, die mit der Exekutionsführung verbunden sind und auch nicht für die betriebene Forderung selbst.