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3.11.2 Befugnisse des Hauptverwalters
Art 21 Abs 1 EuInsVO 2015 regelt die Befugnisse des Hauptinsolvenzverwalters und setzt zunächst voraus, dass ein Hauptinsolvenzverfahren wirksam eröffnet wurde. Der Hauptinsolvenzverwalter darf gem Art 21 Abs 1 EuInsVO 2015 im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem anderen Staat nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine gegenteilige Sicherungsmaßnahme auf einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der EuInsVO 2015 hin ergriffen worden ist. Er kann insbesondere vorbehaltlich der Art 8 und 10 EuInsVO 2015 die zur Masse gehörigen Gegenstände aus dem Gebiet des Mitgliedstaats entfernen, in dem sich die Gegenstände befinden.