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Neu Dokument-ID: 789832

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8.3 Befugnisse des Sekundär- oder Partikularverwalters

Die Anwendbarkeit von Art 18 Abs 2 EuInsVO setzt die wirksame Eröffnung eines Sekundärverfahrens oder des isolierten Partikularverfahrens voraus, das in den anderen Mitgliedstaaten nach Art 16 EuInsVO anerkannt wird. Es wird dazu auf Kapitel 1.7.1 verwiesen.

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