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3.11.1 Allgemeines
Art 21 EuInsVO 2015 regelt die Befugnisse der Verwalter und zwar in Abs 1 des Hauptinsolvenzverwalters und in Abs 2 jene des Partikular- und Sekundärinsolvenzverwalters. Art 21 EuInsVO 2015 enthält aber keine abschließende Aufzählung der Verwalterbefugnisse, diese richten sich vielmehr auch nach der lex fori concursus generalis respektive der lex fori concursus particularis oder secundarii. Art 21 EuInsVO 2015 bezweckt allerdings Klarstellungen hinsichtlich der Handlungsmöglichkeiten des Verwalters und auch deren Grenzen. • [Fußnote: Duursma-Kepplinger/Chalupsky in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO Art 18 Rz 1.] Aber auch in der EuInsVO 2015 selbst sind noch weitere Verwalterbefugnisse geregelt. Dazu zählen unter anderem: