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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.11.19 Behauptungs- und Beweislast im Strafantrag/Vollzugsantrag

Anders als im Antrag auf Bewilligung der Exekution müssen im Vollzugsantrag nach § 355 EO konkrete Behauptungen über die angeblichen Zuwiderhandlungen des Verpflichteten aufgestellt werden. Das Exekutionsgericht hat dann zu prüfen, ob die behaupteten Zuwiderhandlungen unter die in der Exekutionsbewilligung angeführten Verbote fallen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0000614.]  Die betreibende Partei muss einzelne konkrete Tathandlungen herausgreifen. Es muss zumindest ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, damit geprüft werden kann, ob dieses im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurde. • [Fußnote: OGH 18.12.2002, 3 OB 215/02t.] 

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