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Dokument-ID: 1134575
9.1.12 Beitritt zum Exekutionsverfahren
Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten während der Anhängigkeit eines erweiterten Exekutionspakets ebenfalls die Exekution durch ein solches Exekutionspaket gegen den Verpflichteten bewilligt wird, tritt damit gem § 21 Abs 1 EO dem bereits bewilligten Verfahren bei; er erwirbt mit der Bewilligung (nachrangige) Pfandrechte an den bereits gepfändeten Vermögensobjekten und muss das Verfahren in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seines Beitritts befindet.